
KINDERSCHUTZFALL OBERHAUSEN
Dokumentation, Aktenlage und kinderschutzfachliche Einordnung
Wer schützt hier eigentlich das Kind?
Eine Dokumentation eines Kinderschutzfalles mit internationaler Tragweite - im Zentrum: ein sechsjähriges Mädchen!
VORBEMERKUNG
Im Mittelpunkt dieser Falldokumentation steht ausdrücklich nicht die Frage, welcher Elternteil in einem hochkonflikthaften familienrechtlichen Verfahren „Recht hat“.
Im Mittelpunkt steht ein Kind.
Ein Mädchen im Vorschulalter befindet sich seit Jahren im Zentrum verschiedener familiengerichtlicher, jugendhilferechtlicher und strafrechtlicher Vorgänge in Deutschland und der Türkei.
Die inzwischen vorliegende Aktenlage wirft aus meiner Sicht erhebliche Fragen danach auf, ob die unterschiedlichen Informationen über mögliche Gefährdungen des Kindes zusammengeführt, unabhängig bewertet und in eine nachvollziehbare Schutzplanung überführt worden sind.
Diese Dokumentation unterscheidet deshalb konsequent zwischen nachweisbaren Tatsachen, dokumentierten Aussagen, strafrechtlichen Verdachtsmomenten, bislang ungeklärten Sachverhalten und meiner kinderschutzfachlichen Bewertung.
Eine Strafanzeige ist kein Schuldspruch.
Eine Anklage ist keine Verurteilung.
Ebenso ersetzt eine familiengerichtliche Entscheidung keine eigenständige kinderschutzfachliche Gefährdungseinschätzung.
Die zentrale Frage lautet:
IST IN DIESEM HOCHKOMPLEXEN FALL ZU JEDEM ZEITPUNKT TATSÄCHLICH VOM SCHUTZBEDARF DES KINDES AUS GEDACHT UND GEHANDELT WORDEN?
1. INTERNATIONALE FAMILIENRECHTLICHE AUSGANGSLAGE IN DER TÜRKEI
Die türkischen Originalunterlagen zeigen zunächst einen wichtigen Ausgangspunkt.
Vor dem 19. Familiengericht Istanbul Anadolu wurde unter dem Aktenzeichen 2022/39 ein Scheidungsverfahren geführt.
Im Termin vom 26. Mai 2022 wurde der Mutter hinsichtlich des gemeinsamen Kindes ausdrücklich die vorläufige Sorge („geçici velayet“) übertragen. Gleichzeitig ordnete das Gericht einen regelmäßigen persönlichen Umgang zwischen Vater und Kind an.
Damit bestand zu diesem Zeitpunkt gerade keine aus einer abgeschlossenen Scheidung resultierende endgültige Sorgerechtsregelung.
Das Scheidungsverfahren endete später auch nicht mit einer Scheidung. Der Kläger ließ am 18. Oktober 2022 erklären, dass er auf die Klage verzichte. Das Familiengericht wies das Scheidungsverfahren daraufhin am 19. Oktober 2022 wegen dieses Verzichts ab.
Die Rechtskraftbescheinigung dokumentiert, dass diese Entscheidung am 25. April 2024 rechtskräftig wurde.
Auch der Unterhaltskomplex bestätigt die damalige familienrechtliche Konstellation. Im türkischen Verfahren waren zunächst monatlich insgesamt 5.000 TL vorläufiger Unterhalt festgesetzt worden – 3.000 TL für die Ehefrau und 2.000 TL für das gemeinsame Kind.
OFFENE INTERNATIONALE RECHTSFRAGE
Nach Angaben des Kindesvaters wurde der Lebensmittelpunkt des Kindes später von der Türkei nach Deutschland verlagert.
Aus den bisher ausgewerteten Dokumenten folgt jedoch noch nicht abschließend, ob diese Verbringung nach dem damals maßgeblichen türkischen und internationalen Familienrecht zulässig oder unzulässig war.
Fest steht dagegen:
Die Mutter verfügte in dem dokumentierten türkischen Verfahren zunächst über eine ausdrücklich vorläufige Sorgerechtsregelung, während gleichzeitig ein gerichtlich geregelter Kontakt des Kindes zum Vater bestand.
Ob diese vorläufige Regelung eine dauerhafte Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nach Deutschland gestattete, muss eigenständig rechtlich bewertet werden.
Diese Frage darf deshalb weder vorweggenommen noch ignoriert werden.
2. EINE ZWEITE ENTWICKLUNG: DER MISSBRAUCHSVERDACHT
Spätestens 2025 erhielt der Fall eine vollkommen andere Dimension.
Das Kind wurde am 12. August 2025 im Alter von vier Jahren in der Türkei in einem institutionellen und aufgezeichneten Befragungssetting vernommen.
Aus dem vorliegenden Aufzeichnungsprotokoll ergeben sich Aussagen des Kindes zu sexualbezogenen Berührungen durch einen Onkel mütterlicherseits.
Die Aktenlage muss hierbei vollständig dargestellt werden: Im Verlauf der Befragung finden sich auch anfängliche Verneinungen und wechselnde Angaben.
Gerade deshalb verbietet sich eine isolierte Bewertung einzelner Sätze. Erforderlich ist eine fachliche beziehungsweise gegebenenfalls aussagepsychologische Gesamtwürdigung der vollständigen Videoaufnahme und des vollständigen Protokolls.
Gleichzeitig enthält die Vernehmung Aussagen, die für eine Gefährdungseinschätzung von erheblicher Bedeutung sind.
Das Kind erklärte hinsichtlich seiner Mutter unter anderem:
„Meine Mutter war da.“
Auf die ausdrückliche Frage, ob die Mutter gesehen habe, dass der Onkel die zuvor thematisierten Körperbereiche berührt habe, antwortete das Kind:
„Sie hat es gesehen.“
Diese Aussagen sind nicht lediglich die Wiedergabe einer Behauptung des Kindesvaters. Sie sind Bestandteil einer dokumentierten Vernehmung.
Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass damit strafrechtlich bewiesen wäre, dass der behauptete sexuelle Missbrauch stattgefunden hat oder dass die Mutter tatsächlich entsprechende Handlungen beobachtet hat.
Es bedeutet aber sehr wohl, dass diese Aussagen als gewichtige Gefährdungsindikatoren einer nachvollziehbaren Bewertung bedurften.
3. STRAFVERFAHREN IN DER TÜRKEI
Der Missbrauchsverdacht blieb nicht lediglich Gegenstand eines familienrechtlichen Vorwurfs.
Nach der vorliegenden deutschen Übersetzung erhob die Staatsanwaltschaft Istanbul Anadolu am 24. September 2025 gegen den beschuldigten Onkel Anklage wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter zwölf Jahren.
Bei ihrer Bewertung wurden nach den vorliegenden Unterlagen sowohl die Anzeige des Kindesvaters als auch die Aussage des Kindes im Kinderbeobachtungszentrum berücksichtigt.
Im weiteren Verlauf wurde der beschuldigte Onkel in erster Instanz freigesprochen.
WICHTIG: Das Verfahren ist damit jedoch nicht abgeschlossen.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung wurde nach den mir vorliegenden Informationen Beschwerde eingelegt. Das Verfahren ist weiterhin anhängig. Der erstinstanzliche Freispruch stellt damit derzeit keinen rechtskräftigen Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens dar.
Für eine sachgerechte Darstellung müssen deshalb beide Tatsachen gemeinsam benannt werden:
Es existiert einerseits ein erstinstanzlicher Freispruch.
Andererseits wird das Verfahren aufgrund des eingelegten Rechtsmittels weitergeführt.
Eine abschließende strafrechtliche Bewertung liegt damit derzeit nicht vor.
Unabhängig davon müssen zwei unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe auseinandergehalten werden:
Strafrecht fragt, ob individuelle Schuld mit den hierfür erforderlichen Beweisanforderungen nachgewiesen werden kann.
Kinderschutz fragt präventiv, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung bestehen und welche Maßnahmen erforderlich sind, um ein Kind zu schützen.
Das sind unterschiedliche Fragestellungen.
4. DIE ENTSCHEIDENDE KINDERSCHUTZFACHLICHE ZÄSUR
Genau an dieser Stelle verändert sich aus meiner Sicht der Charakter des gesamten Falles.
Denn nun standen nicht mehr lediglich zwei Eltern mit unterschiedlichen Darstellungen gegenüber.
Es existierte eine aufgezeichnete kindliche Aussage zu möglichen sexualbezogenen Übergriffen.
Es existierte eine dokumentierte Aussage des Kindes zur möglichen Wahrnehmung durch die Mutter.
Es existierte ein strafrechtliches Verfahren gegen den beschuldigten Onkel.
Und dennoch befindet sich das Kind nach der mir vorliegenden Aktenlage inzwischen dauerhaft im Haushalt der Mutter.
Damit stellt sich eine elementare Kinderschutzfrage:
AUF WELCHER BELASTBAREN GEFÄHRDUNGSEINSCHÄTZUNG BERUHT DIE ANNAHME, DASS GENAU DIESES LEBENSUMFELD FÜR DAS KIND HINREICHEND SICHER IST?
Das ist keine Schuldzuweisung gegenüber der Mutter.
Es ist eine fachliche Frage, die sich gerade aufgrund der eigenen dokumentierten Aussagen des Kindes aufdrängt.
5. DIE FRAGE NACH EINEM MÖGLICHEN KONTAKT ZUM ONKEL
Zusätzliche Bedeutung erhält diese Frage durch einen Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen – Familiengericht – vom 10. September 2026.
Dort wird hinsichtlich des Onkels nach den vorliegenden Unterlagen ausgeführt, es sei „nicht ersichtlich“, dass der zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat in Istanbul lebende Bruder der Mutter aktuell Kontakt zum Kind habe.
Diese Formulierung ist bedeutsam.
„NICHT ERSICHTLICH“ IST NICHT DASSELBE WIE „ÜBERPRÜFT UND AUSGESCHLOSSEN“.
Daraus darf selbstverständlich umgekehrt auch nicht behauptet werden, ein gegenwärtiger Kontakt finde tatsächlich statt.
Die relevante Frage lautet vielmehr:
Wurde ein direkter oder indirekter Kontakt konkret überprüft?
Wenn ja: wann, durch wen, mit welchen Mitteln und mit welchem dokumentierten Ergebnis?
Genau diese Frage ist für eine belastbare Schutzplanung zentral.
6. DIE SITUATION DES VATERS DARF DEN BLICK AUF DAS KIND NICHT ERSETZEN
Parallel dazu entwickelte sich ein erheblicher familienrechtlicher Konflikt hinsichtlich des Kontakts zwischen Vater und Kind.
Auch hier gilt für meine Bewertung ausdrücklich:
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Kontakt zum Vater stattfinden soll, ist nicht identisch mit der Frage, ob der gegenwärtige Aufenthalt des Kindes bei der Mutter hinreichend sicher ist.
Selbst wenn gegen einen Elternteil erhebliche Bedenken bestehen, folgt daraus nicht automatisch, dass der andere Elternteil deshalb als risikofrei einzustufen ist.
Kinderschutz darf nicht nach dem Prinzip funktionieren:
„Wenn Elternteil A ausscheidet, muss Elternteil B automatisch die sichere Alternative sein.“
Gerade in einer hochkomplexen Konstellation muss jeder mögliche Lebens- und Schutzraum eigenständig bewertet werden.
Deshalb fordere ich ausdrücklich NICHT, das Kind dem Vater zu übergeben.
7. WARUM ICH EINEN NEUTRALEN SCHUTZRAUM FÜR ERFORDERLICH HALTE
Meine Forderung lautet seit Beginn meiner Intervention:
Eine neutrale Schutzlösung außerhalb der unmittelbaren elterlichen Konfliktkonstellation, solange zentrale Gefährdungsfragen nicht belastbar geklärt sind.
Das ist ein wesentlicher Unterschied.
Es geht nicht um:
VATER ODER MUTTER?
Es geht um:
WO KANN DIESES KIND WÄHREND EINER UNABHÄNGIGEN KLÄRUNG TATSÄCHLICH GESCHÜTZT, STABILISIERT UND MÖGLICHST UNBEEINFLUSST BETRACHTET WERDEN?
Wenn erhebliche Vorwürfe und Risiken unterschiedliche Teile eines familiären Systems betreffen, kann gerade die Neutralität eines Schutzsettings kinderschutzfachlich entscheidend sein.
Ein Kind darf nicht gezwungen werden, zwischen den Erzählungen seiner Eltern zu existieren.
8. NACHTRÄGLICHE VIDEOAUFNAHME IM FAMILIÄREN UMFELD
Ein weiterer aufklärungsbedürftiger Vorgang betrifft eine nach der polizeilichen Vernehmung entstandene private Videoaufnahme.
Nach den mir vorliegenden Informationen wurde das Kind durch die Mutter aufgenommen und äußerte sich dabei zu seinen vorherigen Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden anders beziehungsweise relativierend.
Daraus darf nicht ohne sachverständige Prüfung geschlossen werden, dass eine unzulässige suggestive Beeinflussung stattgefunden hat.
Ebenso wenig darf die spätere private Aufnahme automatisch dazu benutzt werden, die vorherige institutionelle Vernehmung für bedeutungslos zu erklären.
Die Entstehungsbedingungen dieser Aufnahme sind deshalb aufklärungsbedürftig:
- Was geschah unmittelbar zuvor?
- Wer war anwesend?
- Welche Fragen wurden gestellt?
- Ist die Aufnahme vollständig?
- Und ist eine suggestive Beeinflussung erkennbar?
Aus kinderschutzfachlicher Sicht zeigt bereits diese Konstellation, weshalb eine möglichst unabhängige Umgebung des Kindes von besonderer Bedeutung sein kann.
9. THERAPEUTISCHE BEHANDLUNG
Hinzu kommt, dass sich das Kind nach den vorliegenden Informationen mittlerweile in therapeutischer Behandlung befindet.
Eine therapeutische Behandlung ist selbstverständlich kein Beweis dafür, dass bestimmte behauptete Handlungen stattgefunden haben.
Sie wirft aber Fragen auf:
Seit wann besteht die Behandlung?
Aus welchem Anlass wurde sie begonnen?
Welche Belastungssymptome bestehen?
Welche Informationen wurden der behandelnden Stelle übermittelt?
Und insbesondere:
WIE SOLL EIN KIND SEINE ERFAHRUNGEN MÖGLICHST UNABHÄNGIG THERAPEUTISCH AUFARBEITEN, SOLANGE NICHT ABSCHLIESSEND GEKLÄRT IST, OB BESTANDTEILE SEINES AKTUELLEN LEBENSUMFELDES SELBST TEIL DER VON IHM BESCHRIEBENEN BELASTUNGS- ODER GEFÄHRDUNGSKONSTELLATION SIND?
10. MEINE EIGENE GEFÄHRDUNGSMELDUNG AN DAS JUGENDAMT OBERHAUSEN
Spätestens am 14. September 2026 wurde das Jugendamt Oberhausen durch mich ausdrücklich mit der aus meiner Sicht fortbestehenden Gefährdungssituation befasst.
Meine Intervention erfolgte als unabhängiger Kinderschutzfachberater und unter Vorlage entsprechender Legitimation.
Nachdem aus meiner Sicht keine nachvollziehbare grundlegende Neubewertung der Schutzsituation erkennbar war, erhob ich am 21. September 2026 zusätzlich Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde und verlangte eine vom bisherigen Fallmanagement unabhängige Überprüfung der Gefährdungseinschätzung und der bislang getroffenen beziehungsweise unterlassenen Schutzmaßnahmen.
Entscheidend ist auch hier die sprachliche Präzision:
Ich kann von außen nicht feststellen, welche internen Prüfungen tatsächlich durchgeführt wurden.
Genau deshalb verlange ich Transparenz darüber.
11. STRAFRECHTLICHE ÜBERPRÜFUNG DES BEHÖRDENHANDELNS
Nachdem für mich auch anschließend nicht nachvollziehbar aufgeklärt wurde, welche konkreten Gefährdungsprüfungen und Schutzmaßnahmen erfolgt waren, erstattete ich selbst Strafanzeige und regte eine unabhängige strafrechtliche Prüfung des möglichen Handelns beziehungsweise Unterlassens innerhalb des Jugendamtes Oberhausen an.
Dabei habe ich ausdrücklich keine Vorverurteilung einzelner Beschäftigter vorgenommen.
Vielmehr sollen anhand der Originalakten unter anderem folgende Fragen geklärt werden:
- Welche Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII wurde vorgenommen?
- Wer war daran beteiligt?
- War die vollständige Videovernehmung bekannt?
- Wie wurde die dokumentierte Aussage zur Rolle der Mutter bewertet?
- Auf welcher Tatsachengrundlage wurde der dauerhafte Aufenthalt bei der Mutter als hinreichend sicher bewertet?
- Wurde ein möglicher Kontakt zum Onkel überprüft?
- Welche konkreten Schutzmaßnahmen wurden nach meiner Gefährdungsmeldung vom 14. September 2026 getroffen?
- Welche Informationen wurden dem Familiengericht übermittelt?
12. AUCH GEGEN DIE MUTTER WURDE STRAFANZEIGE ERSTATTET
Am 29. September 2026 erstattete der Kindesvater zudem Strafanzeige gegen die Mutter sowie gegen weitere möglicherweise verantwortliche Personen.
Zur Prüfung gestellt werden darin unter anderem der Verdacht einer Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, einer Misshandlung von Schutzbefohlenen sowie möglicher Körperverletzungsdelikte durch Unterlassen.
Die Anzeige selbst stellt ausdrücklich klar, dass damit nicht behauptet wird, die Mutter habe diese Straftatbestände erwiesenermaßen verwirklicht.
Gefordert wird eine strafrechtliche Prüfung aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte.
Der Eingang einer Strafanzeige wurde darüber hinaus von der Polizei NRW bestätigt.
Auch hier gilt:
STRAFANZEIGE BEDEUTET VERDACHT UND PRÜFAUFTRAG – NICHT SCHULD.
13. WEITERE INTERNATIONALE VORGÄNGE, DIE NOCH BELEGT WERDEN MÜSSEN
Für die vollständige Dokumentation existieren darüber hinaus weitere vom Kindesvater geschilderte Vorgänge, deren Primärunterlagen mir noch nicht vollständig zur abschließenden Prüfung vorliegen.
Dazu gehören insbesondere:
Erstens: der geschilderte Versuch des Vaters, nach Bekanntwerden des Missbrauchsverdachts mit dem Kind die Türkei zu verlassen, sowie eine anschließende mehrtägige Festsetzung von Vater und Kind.
Zweitens: die genaue rechtliche Bewertung der vorherigen Verbringung des Kindes durch die Mutter von der Türkei nach Deutschland.
Drittens: die Behauptung erheblicher Gold- beziehungsweise Hochzeitsgeschenke im Wert von rund 190.000 Euro und ein damit in Zusammenhang gebrachter Verdacht unzutreffender Vermögensangaben in einem gerichtlichen Verfahren.
Diese Sachverhalte werden von mir bis zur Prüfung entsprechender Primärunterlagen nicht als feststehende Tatsachen beziehungsweise Straftaten dargestellt.
Gerade eine dokumentenbasierte Aufarbeitung muss diese Grenze einhalten.
14. KINDERSCHUTZFACHLICHE GESAMTBEWERTUNG
Nach meiner bisherigen Aktenanalyse liegt das zentrale Problem dieses Falles nicht in einem einzelnen Dokument und auch nicht in einer einzelnen Entscheidung.
Es liegt in der Gesamtkonstellation.
Wir haben eine internationale familienrechtliche Vorgeschichte.
Wir haben eine vorläufige türkische Sorgerechtsregelung.
Wir haben eine dokumentierte kindliche Aussage zu möglichen sexualbezogenen Übergriffen.
Wir haben eine dokumentierte Aussage des Kindes zur möglichen Wahrnehmung durch die Mutter.
Wir haben eine türkische Anklageerhebung, einen erstinstanzlichen Freispruch des beschuldigten Onkels und ein aufgrund des eingelegten Rechtsmittels weiterhin anhängiges Strafverfahren.
Wir haben eine spätere private Videoaufnahme mit abweichendem Aussageverhalten.
Wir haben ein inzwischen therapeutisch behandeltes Kind.
Wir haben einen dauerhaften Aufenthalt im Haushalt der Mutter.
Wir haben einen familiengerichtlichen Beschluss, nach dem ein aktueller Kontakt zum beschuldigten Onkel lediglich „nicht ersichtlich“ sei.
Wir haben einen erheblichen Konflikt hinsichtlich des Kontaktes zum Vater.
Wir haben eine §-8a-Intervention, eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde und mittlerweile strafrechtliche Überprüfungsersuchen.
UND MITTEN IN ALL DIESEN VERFAHREN STEHT EIN KLEINES KIND.
Genau deshalb halte ich es für fachlich problematisch, diesen Fall auf die Frage zu reduzieren:
„MUTTER ODER VATER?“
Diese binäre Logik greift aus meiner Sicht zu kurz.
Wenn bezüglich unterschiedlicher Teile des familiären Systems erhebliche und teilweise ungeklärte Belastungs- beziehungsweise Gefährdungsfragen bestehen, muss die Möglichkeit eines neutralen Schutzraumes ernsthaft geprüft werden.
15. DIE ZENTRALE FORDERUNG
Meine Forderung ist deshalb weder eine Vorverurteilung der Mutter noch eine Rehabilitation des Vaters.
Ich fordere auch keine automatische Herausgabe des Kindes an den Vater.
Ich fordere:
- eine unabhängige und ergebnisoffene Gefährdungseinschätzung,
- eine transparente Rekonstruktion der bisherigen Schutzentscheidungen,
- eine nachvollziehbare Prüfung sämtlicher relevanter Informationen aus Deutschland und der Türkei,
- eine belastbare Prüfung möglicher direkter oder indirekter Kontakte zu Personen, gegen die erhebliche Gefährdungshinweise bestanden beziehungsweise bestehen,
und – solange die entscheidenden Fragen nicht geklärt sind –
- die ernsthafte Prüfung eines neutralen Schutzsettings außerhalb der unmittelbaren elterlichen Konfliktkonstellation.
Denn ein neutraler Schutzraum ist keine Entscheidung gegen einen Elternteil.
Er kann in einer derart komplexen Situation eine Entscheidung FÜR DAS KIND sein.
16. DIE FRAGEN, DIE BEANTWORTET WERDEN MÜSSEN
Aus der bisherigen Aktenlage ergeben sich insbesondere folgende Fragen:
- Welche konkrete und dokumentierte Gefährdungseinschätzung wurde aufgrund der Aussagen des Kindes vorgenommen?
- Wie wurde die dokumentierte Aussage zur möglichen Rolle der Mutter bewertet?
- Welche Informationen aus dem türkischen Verfahren lagen Jugendamt und Familiengericht tatsächlich vor?
- Wurde die internationale familienrechtliche Vorgeschichte vollständig rekonstruiert?
- Wurde geprüft, auf welcher Rechtsgrundlage der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes von der Türkei nach Deutschland verlagert wurde?
- Wurde ein direkter oder indirekter Kontakt zum beschuldigten Onkel aktiv überprüft oder lagen lediglich keine Hinweise auf einen Kontakt vor?
- Welche Schutzplanung besteht für den Fall eines erneuten Kontaktes?
- Wie wurde die nachträgliche private Videoaufnahme fachlich bewertet?
- Welche Erkenntnisse liegen hinsichtlich der therapeutischen Behandlung des Kindes vor?
- Welche Gefährdungseinschätzung erfolgte nach meiner Meldung vom 14. September 2026?
- Welche Leitungsebenen des Jugendamtes wurden anschließend eingebunden?
- Welche Neubewertung erfolgte nach der Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde?
- Weshalb wurde beziehungsweise wird angesichts der Gesamtkonstellation eine neutrale Schutzlösung nicht für erforderlich gehalten?
- Wie wird verhindert, dass die unterschiedlichen straf- und familienrechtlichen Verfahren den eigentlichen Schutzbedarf des Kindes überlagern?
SCHLUSSFOLGERUNG
Dieser Fall darf nicht zu einem Kampf darum werden, welcher Erwachsene die überzeugendere Geschichte erzählt.
Er muss zu einer Frage darüber werden, was dieses Kind braucht.
Das Kind ist kein Beweismittel.
Es ist kein Aktenzeichen.
Es ist kein Instrument eines Elternkonfliktes.
Und es darf auch nicht zwischen unterschiedlichen Behörden, Gerichten und Staaten verloren gehen.
Deshalb lautet die entscheidende Frage für mich inzwischen nicht mehr:
WER GEWINNT DIESES VERFAHREN?
Sondern:
WER SCHÜTZT DIESES KIND?
Genau diese Frage werde ich gegenüber den zuständigen Institutionen, der Politik und der Öffentlichkeit stellen – dokumentenbasiert, ohne Vorverurteilung und unter konsequentem Schutz der Identität des Kindes.
Hinsehen. Hinhören. Handeln.
